Was bedeutet Streupflicht im Winter?

Die Streupflicht im Winter ist Teil der sogenannten Verkehrssicherungspflicht

Sie verpflichtet Eigentümer von Grundstücken dazu, Gefahren für andere möglichst zu vermeiden. Besonders relevant wird diese Pflicht bei Schnee und Eis, da glatte Gehwege ein erhebliches Unfallrisiko darstellen. Die Streupflicht dient daher dem Schutz der Allgemeinheit und ist rechtlich fest verankert.

Eine bundesweit einheitliche Regelung existiert nicht. Die Streupflicht ergibt sich aus einer Kombination von § 823 Absatz 1 BGB, den Straßen- und Wegegesetzen der Länder sowie den kommunalen Winterdienst- und Straßenreinigungssatzungen.

Wer ist zur Streupflicht verpflichtet?

In den meisten Gemeinden wird die Pflicht zur Schneeräumung und Glättebekämpfung auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen. Dies gilt auch in Schleswig-Holstein und damit im Kreis Stormarn. Maßgeblich sind stets die örtlichen Satzungen, die regeln:

  • welche Flächen zu räumen sind
  • zu welchen Zeiten die Streupflicht gilt
  • welche Streumittel erlaubt sind

Auch wenn der Gehweg öffentlich ist, kann die Verantwortung durch Satzung auf den privaten Eigentümer übergehen.

Welche Flächen müssen geräumt und gestreut werden?

Die Streupflicht betrifft in der Regel Gehwege vor dem Grundstück. Ist kein Gehweg vorhanden, kann sie sich auf einen ausreichend breiten Streifen am Fahrbahnrand erstrecken. Geräumt werden muss nicht die gesamte Fläche, sondern ein sicher begehbarer Bereich, der normalen Fußgängerverkehr ermöglicht.

Die Rechtsprechung verlangt keine absolute Gefahrlosigkeit, sondern angemessene Maßnahmen im Rahmen des Zumutbaren.

Zeiten der Streupflicht

Die zeitliche Ausgestaltung der Streupflicht ist kommunal geregelt. Üblich sind Pflichten:

  • werktags ab den frühen Morgenstunden
  • an Sonn- und Feiertagen ab etwas späterer Uhrzeit

Außerhalb dieser Zeiten besteht grundsätzlich keine Pflicht, es sei denn, besondere Umstände liegen vor. Auch hier gilt: Entscheidend ist die jeweilige Satzung der Gemeinde.

Welche Streumittel sind erlaubt?

In vielen Kommunen ist der Einsatz von Streusalz aus Umweltgründen eingeschränkt oder verboten. Stattdessen sind abstumpfende Streumittel wie Sand, Splitt oder Granulat vorgeschrieben. Eigentümer sind verpflichtet, sich über die zulässigen Mittel zu informieren und diese ordnungsgemäß einzusetzen.

Die Streupflicht besteht nicht nur einmalig. Bei erneutem Schneefall oder Glättebildung kann ein erneutes Räumen und Streuen erforderlich sein.

Haftung bei Verletzung der Streupflicht

Wird die Streupflicht verletzt und kommt es dadurch zu einem Unfall, können Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach § 823 BGB entstehen. Voraussetzung ist eine schuldhafte Pflichtverletzung.

Die Gerichte prüfen dabei stets den Einzelfall. Keine Haftung besteht beispielsweise, wenn:

  • die Glätte völlig überraschend eingetreten ist
  • alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden

Zudem wird regelmäßig ein Mitverschulden des Geschädigten berücksichtigt, etwa bei ungeeignetem Schuhwerk oder erkennbarer Glätte.

Kann die Streupflicht übertragen werden?

Die Streupflicht kann auf Dritte übertragen werden, etwa auf Mieter, Hausmeister oder Winterdienste. Eine solche Übertragung muss klar geregelt sein. Gegenüber der Gemeinde bleibt der Eigentümer jedoch häufig verantwortlich, insbesondere wenn die beauftragte Person ihre Aufgabe nicht ordnungsgemäß erfüllt.

Auch bei Krankheit, Urlaub oder Abwesenheit muss eine verlässliche Regelung bestehen. Andernfalls bleibt die Verantwortung bestehen.

Bedeutung der Streupflicht im Alltag

Die Streupflicht ist keine rein theoretische Verpflichtung. Sie erfordert Aufmerksamkeit, Organisation und körperlichen Einsatz – oft über Wochen hinweg. Besonders bei wechselnden Wetterlagen kann der Aufwand erheblich sein. Hinzu kommt das Haftungsrisiko, das viele Eigentümer als belastend empfinden.

Gerade im Winter wird deutlich, wie viel Verantwortung dauerhaft mit Immobilieneigentum verbunden ist. Für manche Eigentümer ist dies Anlass, über Entlastung, organisatorische Lösungen oder langfristige Veränderungen nachzudenken.

Fazit: Streupflicht ernst nehmen und Risiken kennen

Die Streupflicht im Winter ist ein zentraler Bestandteil der Verkehrssicherungspflicht. Wer seine Pflichten kennt, die örtlichen Regelungen beachtet und rechtzeitig vorsorgt, kann Haftungsrisiken deutlich reduzieren. Gleichzeitig zeigt die Praxis, dass der Winter die Anforderungen an Eigentümer besonders sichtbar macht – rechtlich wie organisatorisch.