BEG-Förderung 2026: Was sich für Immobilieneigentümer jetzt ändert
Seit dem 21. Juli 2026 gelten neue Bedingungen für die BEG-Förderung für effiziente Gebäude (BEG). Eigentümer sollten die Änderungen bei Sanierung und Heizungstausch genau prüfen.
Die überarbeitete Richtlinie für Einzelmaßnahmen ersetzt die bisher geltende Fassung aus dem Dezember 2023. Gleichzeitig wurden auch die Vorgaben für die Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden neu gefasst.
An der grundsätzlichen Aufteilung der Zuständigkeiten ändert sich allerdings nichts: Die KfW bleibt insbesondere für die Heizungsförderung sowie für die Förderung von Effizienzhäusern und Effizienzgebäuden zuständig. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist weiterhin Ansprechpartner für die übrigen förderfähigen Einzelmaßnahmen.
Für Eigentümer, die bereits einen Förderantrag gestellt haben, gibt es eine wichtige Entwarnung: Bereits gestellte Anträge und bestehende Förderzusagen bleiben von der Umstellung unberührt. Die neuen Bedingungen gelten ausschließlich für Anträge, die seit dem 21. Juli 2026 gestellt werden.
Heizungsförderung bleibt grundsätzlich erhalten
Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Förderung beim Austausch einer Heizungsanlage.
Die Grundförderung von 30 Prozent für den Einbau einer förderfähigen Heizung bleibt zunächst bestehen. Gleichzeitig wurde jedoch die maximale Höhe der Kosten reduziert, die bei der Berechnung der Förderung berücksichtigt werden können.
Für die erste Wohneinheit wurden bisher förderfähige Kosten von maximal 30.000 Euro angesetzt. Seit dem 21. Juli 2026 liegt diese Grenze nur noch bei 28.000 Euro.
Auch wenn der Fördersatz von 30 Prozent zunächst gleich bleibt, kann der tatsächlich mögliche Zuschuss dadurch geringer ausfallen.
Bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten gelten für die weiteren Wohnungen weiterhin die bisherigen Höchstbeträge. Für die zweite bis sechste Wohneinheit können jeweils bis zu 15.000 Euro berücksichtigt werden. Ab der siebten Wohneinheit sind es jeweils noch 8.000 Euro.
Für Eigentümer von Einfamilienhäusern ist damit vor allem die Absenkung der förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit relevant.
Förderfähige Kosten sinken ab 2027 schrittweise weiter
Die Reduzierung auf 28.000 Euro ist allerdings nur der erste Schritt.
Ab dem 1. Februar 2027 soll der Höchstbetrag für die erste Wohneinheit regelmäßig weiter sinken. Vorgesehen ist eine Verringerung um jeweils 750 Euro pro Halbjahr.
Dieser schrittweise Abbau setzt sich bis zum Jahr 2030 fort. Ab August 2030 werden für die erste Wohneinheit nur noch maximal 22.000 Euro als förderfähige Kosten berücksichtigt.
Das bedeutet: Selbst wenn der Fördersatz von 30 Prozent bestehen bleibt, verringert sich der maximal mögliche Zuschuss im Laufe der kommenden Jahre.
Wer ohnehin über einen Heizungstausch nachdenkt, sollte deshalb die jeweils geltenden Förderbedingungen genau prüfen und bei seiner Investitionsplanung berücksichtigen, dass sich die Förderbasis künftig weiter reduziert.
Private Vermieter erhalten weiterhin die Grundförderung
Auch für Vermieter bleibt die Heizungsförderung grundsätzlich bestehen.
Private Vermieter können weiterhin von der 30-prozentigen Grundförderung profitieren. Allerdings gilt auch für sie die niedrigere und künftig weiter sinkende Bemessungsgrundlage bei den förderfähigen Kosten.
Zusätzliche Förderbestandteile stehen privaten Vermietern dagegen nicht in jedem Fall zur Verfügung.
Der Einkommensbonus sowie der Klimageschwindigkeitsbonus bleiben weiterhin selbst nutzenden Eigentümern vorbehalten.
Damit wird auch künftig zwischen selbst genutzten Immobilien und vermieteten Wohngebäuden unterschieden.
Wärmepumpen: Neue Förderstruktur ab 2027
Eine weitere wichtige Änderung betrifft den Einbau von Wärmepumpen.
Ab dem ersten Quartal 2027 wird die Grundförderung für Wärmepumpen von bislang 30 Prozent auf 15 Prozent reduziert.
Gleichzeitig wird ein neuer Wertschöpfungsbonus von 15 Prozentpunkten eingeführt.
Dieser Bonus wird gewährt, wenn die betreffende Wärmepumpe ihren Ursprung in der Europäischen Union hat.
Kann dieser europäische Ursprung entsprechend nachgewiesen werden, ergibt sich aus der Grundförderung von 15 Prozent und dem zusätzlichen Wertschöpfungsbonus von 15 Prozentpunkten weiterhin eine Förderung von insgesamt 30 Prozent.
Ist der erforderliche Nachweis über den europäischen Ursprung dagegen nicht möglich, bleibt es bei der Grundförderung von lediglich 15 Prozent.
Damit gewinnt bei der Auswahl einer Wärmepumpe künftig nicht nur die technische Ausführung der Anlage, sondern auch deren Herkunft an Bedeutung.
Effizienzbonus für Wärmepumpen entfällt
Bereits seit dem 21. Juli 2026 gibt es zudem Veränderungen bei zusätzlichen Förderbausteinen.
Der bisherige Effizienzbonus von 5 Prozentpunkten, der für bestimmte Wärmepumpen gewährt werden konnte, ist entfallen.
Damit fällt ein bislang möglicher zusätzlicher Förderbestandteil weg.
Wer aktuell den Einbau einer Wärmepumpe plant, sollte deshalb besonders genau prüfen, welche Förderbestandteile bei Antragstellung tatsächlich noch zur Verfügung stehen und welche Voraussetzungen dafür erfüllt werden müssen.
Kein pauschaler Zuschlag mehr für besonders emissionsarme Biomasseheizungen
Auch bei Biomasseheizungen hat sich die Förderung geändert.
Der bisherige pauschale Zuschlag in Höhe von 2.500 Euro für besonders emissionsarme Biomasseheizungen wird seit dem 21. Juli 2026 nicht mehr gewährt.
Damit entfällt auch hier ein zusätzlicher Förderbestandteil, der bislang unabhängig von der prozentualen Grundförderung gewährt werden konnte.
Was bedeuten die Änderungen für Eigentümer?
Die Neuregelung der BEG bedeutet nicht, dass die Heizungsförderung grundsätzlich abgeschafft wird. Die Förderung bleibt in vielen Bereichen erhalten, wird jedoch teilweise neu strukturiert und schrittweise reduziert.
Besonders deutlich wird dies bei der maximal förderfähigen Summe für die erste Wohneinheit. Während der Fördersatz von zunächst 30 Prozent unverändert bleibt, sinkt die Grundlage, auf die dieser Prozentsatz angewendet wird.
Auch bei Wärmepumpen verändert sich das System. Ab 2027 wird die bisherige Förderung stärker davon abhängig gemacht, ob die Anlage die Voraussetzungen für den neuen europäischen Wertschöpfungsbonus erfüllt.
Für Eigentümer bedeutet das vor allem eines: Eine sorgfältige Planung wird noch wichtiger.
Wer eine neue Heizungsanlage, eine Wärmepumpe oder andere energetische Maßnahmen plant, sollte sich vor Auftragserteilung und Antragstellung genau über die jeweils aktuellen Förderbedingungen informieren. Entscheidend ist dabei immer, welche Regelungen zum Zeitpunkt des jeweiligen Förderantrags gelten.
Gerade bei größeren Investitionen können sich Unterschiede bei den förderfähigen Kosten oder einzelnen Bonusregelungen spürbar auf die Höhe des Zuschusses auswirken.
Quelle: Haus & Grund
