BGH-Urteil: Keine Versicherung für Wasserschäden durch undichte Fugen
Wasserschäden durch undichte Fugen zwischen Duschwanne und Wand sind nicht von der Leitungswasser-Versicherung abgedeckt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Gebäudeversicherungen in solchen Fällen nicht zahlen müssen. Diese Klarstellung hat weitreichende Konsequenzen für Versicherungsnehmer:innen, die ihre Wohngebäudeversicherung möglicherweise umfassender einschätzen, als sie tatsächlich ist.
Der Ausgangspunkt: Ein teurer Wasserschaden
Der Fall, der die Aufmerksamkeit des höchsten deutschen Zivilgerichts erregte, betraf einen Nässeschaden in einer Wohnung eines Mehrparteienhauses. Hier hatten die Miteigentümer:innen gemeinsam eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen, die unter anderem Schäden durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser abdeckt. In den Versicherungsbedingungen heißt es dazu:
„Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen … ausgetreten sein.“
In dem konkreten Fall drang Wasser durch eine undichte Silikonfuge zwischen der Duschwanne und der angrenzenden Wand ins Gebäude ein und verursachte Schäden in Höhe von fast 18.000 Euro. Der betroffene Eigentümer war davon überzeugt, dass die Versicherung die Kosten übernehmen müsste. Doch die Versicherung lehnte ab: Solche Schäden seien nicht Teil des versicherten Risikos.
Die juristische Auseinandersetzung
Die Angelegenheit wurde zunächst vor dem Oberlandesgericht Bamberg verhandelt. Die dortigen Richter:innen stellten sich auf die Seite des Eigentümers. Ihrer Auffassung nach ist der Begriff „sonstige Einrichtungen“ in den Versicherungsbedingungen weit zu verstehen. Demnach könnten auch Einrichtungen, die mit dem Rohrsystem fest verbunden sind und in irgendeiner Weise mit dem Transport von Wasser zusammenhängen, dazugezählt werden. Dies schließe die Duschwanne mit ein. Die Argumentation: Auch wenn die Fuge selbst kein Wasser leite, sei sie als Verbindungsstück zwischen Duschwanne und Wand funktional Teil des Systems.
Der Eigentümer konnte zunächst aufatmen. Doch die Versicherung legte Revision beim Bundesgerichtshof ein, und das Verfahren wurde erneut geprüft.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs
Der BGH entschied zugunsten der Versicherung und stellte klar, dass Wasserschäden durch undichte Fugen nicht unter den Versicherungsschutz der Leitungswasser-Versicherung fallen. In der Urteilsbegründung führten die Richter:innen aus, dass eine Fuge nicht mit dem Rohrsystem verbunden sei und daher kein Wasser aus einem versicherten Bereich ausgetreten sei.
Zudem betonte der BGH, dass der Begriff „sonstige Einrichtungen“ im Kontext der Versicherungsbedingungen eine vergleichbare Qualität wie Rohre oder Schläuche aufweisen müsse. Solche Einrichtungen müssten abgrenzbare Einzelgegenstände sein, die in direktem Zusammenhang mit der Wasserführung stehen. Eine Silikonfuge erfülle diese Kriterien nicht, da sie weder eigenständig abgrenzbar noch eine wasserführende Funktion habe. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne diese Einschränkungen beim Lesen der Bedingungen nachvollziehen.
Konsequenzen für Versicherungsnehmer:innen
Das Urteil hat weitreichende Folgen für Versicherte. Viele gehen davon aus, dass Gebäudeversicherungen bei jeglichem Wasserschaden greifen, doch das Urteil zeigt die Grenzen dieses Schutzes auf. Es verdeutlicht, wie wichtig es ist, die Versicherungsbedingungen genau zu kennen und regelmäßig den Zustand der eigenen Wohnung oder des Gebäudes zu überprüfen.
Vor allem Fugen und Anschlüsse, die oft übersehen werden, können ein potenzielles Risiko darstellen. Defekte oder undichte Fugen sollten frühzeitig erkannt und repariert werden, um größere Schäden zu verhindern. Für Mieter:innen und Eigentümer:innen bedeutet das: Regelmäßige Wartung kann Ärger und hohe Kosten vermeiden.
Fazit
Das Urteil des Bundesgerichtshofs unterstreicht, dass nicht alle Wasserschäden durch Gebäudeversicherungen abgedeckt sind. Insbesondere Schäden, die durch undichte Fugen entstehen, fallen nicht unter den Schutz der Leitungswasser-Versicherung. Versicherungsnehmer:innen sollten sich bewusst machen, welche Risiken ihre Versicherung tatsächlich abdeckt, und gegebenenfalls vorbeugende Maßnahmen ergreifen.
Durch regelmäßige Kontrolle und Wartung von Fugen, insbesondere im Bereich von Duschen und Wannen, können kostspielige Schäden vermieden werden. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte sich zudem mit den genauen Bedingungen seiner Gebäudeversicherung vertraut machen, um Missverständnisse im Schadensfall zu vermeiden.